Gesetzestext
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1Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung der Artikel 19 Absatz 4 oder 263 StGB nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen.

2Das erstinstanzliche Gericht kann mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand oder zum Schutz der Persönlichkeit der beschuldigten Person:

a.
in Abwesenheit der beschuldigten Person verhandeln;
b.
die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausschliessen.

3Es gibt der Privatklägerschaft Gelegenheit, sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft und zu ihrer Zivilklage zu äussern.

4Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.

Uebersicht

Art. 374 StPO — Art. 374 StPO