Gesetzestext
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1Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies zur Folge, dass:

a.
die Hauptverhandlung ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen ist;
b.
die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Artikel 333 nicht mehr geändert werden kann;
c.
zur Anwesenheit verpflichtete Parteien den Verhandlungsort nur noch mit Einwilligung des Gerichts verlassen dürfen; verlässt eine Partei den Verhandlungsort, so wird die Verhandlung gleichwohl fortgesetzt.

2Nach der Behandlung allfälliger Vorfragen gibt die Verfahrensleitung die Anträge der Staatsanwaltschaft bekannt, falls die Parteien nicht darauf verzichten.

Uebersicht

Art. 340 StPO — Art. 340 StPO