Gesetzestext
Fedlex ↗
1Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
- a.
- der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
- b.
- der Geldstrafen und Bussen.
2Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92–94 SchKG nicht pfändbar sind.
Uebersicht
Art. 268 StPO — Art. 268 StPO