Gesetzestext
Fedlex ↗

1Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:

a.
der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
b.
der Geldstrafen und Bussen.

2Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.

3Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92–94 SchKG nicht pfändbar sind.

Uebersicht

Art. 268 StPO — Art. 268 StPO