Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Öffentlichkeit kann zur Mithilfe bei der Fahndung aufgefordert werden.
2Bund und Kantone können Bestimmungen erlassen, wonach Privaten für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Fahndung Belohnungen ausgerichtet werden können.
Uebersicht
Art. 211 StPO — Art. 211 StPO