Gesetzestext
Fedlex ↗

1Eine Person kann polizeilich vorgeführt werden, wenn:

a.
sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat;
b.
aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten;
c.
bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist;
d.
sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.

2Die Vorführung wird von der Verfahrensleitung angeordnet.

Uebersicht

Art. 207 StPO — Art. 207 StPO