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Statute Text
Fedlex ↗
1Eine Person kann polizeilich vorgeführt werden, wenn:
- a.
- sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat;
- b.
- aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten;
- c.
- bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist;
- d.
- sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.
2Die Vorführung wird von der Verfahrensleitung angeordnet.
Uebersicht
Art. 207 StPO — Art. 207 StPO