Gesetzestext
Fedlex ↗

1Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten.

2Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen.

3Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist.

4Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden.

5Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren.

Uebersicht

Art. 205 StPO — Art. 205 StPO