Gesetzestext
Fedlex ↗
1Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
- a.
- gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
- b.
- sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
- c.
- sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
- d.
- sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
Uebersicht
Art. 158 StPO — Art. 158 StPO