Gesetzestext
Fedlex ↗

1Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:

a.
gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b.
sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c.
sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d.
sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.

2Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.

Uebersicht

Art. 158 StPO — Art. 158 StPO