Gesetzestext
Fedlex ↗
Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
- a.
- die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
- b.
- ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
- c.
- sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
- d.
- die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
- e.
- ein abgekürztes Verfahren (Art. 358–362) durchgeführt wird.
Uebersicht
Art. 130 StPO — Art. 130 StPO