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Statute Text
Fedlex ↗

Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:

a.
die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b.
ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c.
sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d.
die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e.
ein abgekürztes Verfahren (Art. 358–362) durchgeführt wird.

Uebersicht

Art. 130 StPO — Art. 130 StPO