Gesetzestext
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1Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:

a.
die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b.
die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c.
die von den Parteien eingereichten Akten.

2Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.

Uebersicht

Art. 100 StPO — Art. 100 StPO