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Statute Text
Fedlex ↗
1Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
- a.
- die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
- b.
- die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
- c.
- die von den Parteien eingereichten Akten.
2Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
Uebersicht
Art. 100 StPO — Art. 100 StPO