Gesetzestext
Fedlex ↗
1Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
- a.
- eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
- b.
- eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
Uebersicht
Art. 41 StGB — Art. 41 StGB