Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone.
2Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt:
- a.
- durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug;
- b.
- nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt; oder
- c.
- durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Vollzugs durch elektronische Überwachung, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.
3Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten.
Uebersicht
Art. 380 StGB — Art. 380 StGB