Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone.

2Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt:

a.
durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug;
b.
nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt; oder
c.
durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Vollzugs durch elektronische Überwachung, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.

3Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten.

Uebersicht

Art. 380 StGB — Art. 380 StGB