Gesetzestext
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1Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.

2Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.

3Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.

Uebersicht

Art. 372 StGB — Art. 372 StGB