Gesetzestext
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390Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Geldstrafe bestraft.
Uebersicht
Art. 278 StGB — Art. 278 StGB
390Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Geldstrafe bestraft.
Art. 278 StGB — Art. 278 StGB