Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗
390Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Geldstrafe bestraft.
Uebersicht
Art. 278 StGB — Art. 278 StGB
390Wer eine Militärperson in der Ausübung des Dienstes hindert oder stört, wird mit Geldstrafe bestraft.
Art. 278 StGB — Art. 278 StGB