Gesetzestext
Fedlex ↗

1.  Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,

die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,

eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft herbeizuführen,

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

2.  Wer mit der Regierung eines fremden Staates oder mit deren Agenten in Beziehung tritt, um einen Krieg gegen die Eidgenossenschaft herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

373In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

Uebersicht

Art. 266 StGB — Art. 266 StGB