Gesetzestext
Fedlex ↗

Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewalt

370die Verfassung des Bundes oder eines Kantons abzuändern,

die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben,

schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen,

372wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Uebersicht

Art. 265 StGB — Art. 265 StGB