Gesetzestext
Fedlex ↗
1Wer vorsätzlich gesundheitsschädliches Futter oder gesundheitsschädliche Futtermittel einführt, lagert, feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Strafurteil wird veröffentlicht.
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.
3Die Ware wird eingezogen. Sie kann unschädlich gemacht oder vernichtet werden.
Uebersicht
Art. 236 StGB — Art. 236 StGB