Gesetzestext
Fedlex ↗

Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.

Uebersicht

Art. 20 StGB — Art. 20 StGB