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Statute Text
Fedlex ↗
Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
Uebersicht
Art. 20 StGB — Art. 20 StGB