Gesetzestext
Fedlex ↗
1Weder nach Artikel 179 Absatz 1 noch nach Artikel 179 Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche:
- a.
- mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt;
- b.
- im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben.
2Aufnahmen nach Absatz 1 dürfen ausschliesslich zum Zweck der Beweisführung verwertet werden.
Uebersicht
Art. 179quinquies StGB — Art. 179quinquies StGB