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Statute Text
Fedlex ↗

1Weder nach Artikel 179 Absatz 1 noch nach Artikel 179 Absatz 1 macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer oder Abonnent eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche:

a.
mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten aufnimmt;
b.
im Geschäftsverkehr aufnimmt, welche Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche Geschäftsvorfälle zum Inhalt haben.

2Aufnahmen nach Absatz 1 dürfen ausschliesslich zum Zweck der Beweisführung verwertet werden.

Uebersicht

Art. 179quinquies StGB — Art. 179quinquies StGB