Gesetzestext
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1Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.
2Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.
Uebersicht
Art. 178 StGB — Art. 178 StGB
1Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.
2Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.
Art. 178 StGB — Art. 178 StGB