Gesetzestext

1Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch

a) die Friedensrichter; b) die Amtsgerichtspräsidenten; c) die Amtsgerichte; d) * … e) das Obergericht. f) * weitere Gerichte und Schlichtungsbehörden nach Massgabe des Gesetzes.

2Die Beurteilung von Streitfällen durch Schiedsgerichte ist im Rahmen der Gesetzgebung zulässig.

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