Gesetzestext
1Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Verwaltungsfragen selbständig entscheiden.
2Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem oder mehreren Departementen vor.
3Jede Verfügung eines Departementes kann durch Beschwerde an das Ver-waltungsgericht weitergezogen werden, wenn nicht das Gesetz eine andere Behörde als zuständig erklärt oder das Departement zur endgültigen Erledigung der Beschwerde ermächtigt.
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