Gesetzestext

1Der Regierungsrat

a) wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit; b) vertritt den Kanton nach innen und nach aussen; c) schliesst Verwaltungsvereinbarungen und im Rahmen seiner Zuständigkeit Staatsverträge und Konkordate ab; d) nimmt Stellung zu Vorlagen der Bundesbehörden; e) nimmt Wahlen vor, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind; f) * verleiht das Kantonsbürgerrecht.

2Weitere Zuständigkeiten können dem Regierungsrat durch Gesetz eingeräumt werden.

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