Gesetzestext
1Der Staat strebt bei der Erfüllung der Staatsaufgaben die Verwirklichung der Staatsziele an.
2Soweit Aufgaben von öffentlichem Interesse von Privaten wahrgenommen werden, kann der Staat diese unterstützen.
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1Der Staat strebt bei der Erfüllung der Staatsaufgaben die Verwirklichung der Staatsziele an.
2Soweit Aufgaben von öffentlichem Interesse von Privaten wahrgenommen werden, kann der Staat diese unterstützen.
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