Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.

2Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.

Uebersicht

Art. 84 SchKG — Art. 84 SchKG