Gesetzestext
Fedlex ↗
1Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt.
2Wenn gegen den nämlichen Schuldner mehrere Betreibungsbegehren vorliegen, so sind die sämtlichen Zahlungsbefehle gleichzeitig zuzustellen.
3In keinem Falle darf einem später eingegangenen Begehren vor einem frühern Folge gegeben werden.
Uebersicht
Art. 71 SchKG — Art. 71 SchKG