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Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.
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Art. 61 SchKG — Art. 61 SchKG
Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.
Art. 61 SchKG — Art. 61 SchKG