Gesetzestext
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Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem Wohnsitze eröffnet.
Uebersicht
Art. 54 SchKG — Art. 54 SchKG
Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem Wohnsitze eröffnet.
Art. 54 SchKG — Art. 54 SchKG