Gesetzestext
Fedlex ↗
Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.
Uebersicht
Art. 48 SchKG — Art. 48 SchKG
Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.
Art. 48 SchKG — Art. 48 SchKG