Gesetzestext
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1Zur Feststellung der am Liquidationsergebnis teilnehmenden Gläubiger und ihrer Rangstellung wird ohne nochmaligen Schuldenruf gestützt auf die Geschäftsbücher des Schuldners und die erfolgten Eingaben von den Liquidatoren ein Kollokationsplan erstellt und zur Einsicht der Gläubiger aufgelegt.

2Die Artikel 244–251 gelten sinngemäss.

Uebersicht

Art. 321 SchKG — Art. 321 SchKG