Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Liquidatoren unterstehen der Aufsicht und Kontrolle des Gläubigerausschusses.
2Gegen die Anordnungen der Liquidatoren über die Verwertung der Aktiven kann binnen zehn Tagen seit Kenntnisnahme beim Gläubigerausschuss Einsprache erhoben und gegen die bezüglichen Verfügungen des Gläubigerausschusses bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
3Im übrigen gelten für die Geschäftsführung der Liquidatoren die Artikel 8–11, 14, 34 und 35 sinngemäss.
Uebersicht
Art. 320 SchKG — Art. 320 SchKG