Gesetzestext
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Wird der Nachlassvertrag abgelehnt, so eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs von Amtes wegen.
Uebersicht
Art. 309 SchKG — Art. 309 SchKG
Wird der Nachlassvertrag abgelehnt, so eröffnet das Nachlassgericht den Konkurs von Amtes wegen.
Art. 309 SchKG — Art. 309 SchKG