Gesetzestext
Fedlex ↗
1Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden.
2Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes verfügt.
Uebersicht
Art. 307 SchKG — Art. 307 SchKG