Gesetzestext
Fedlex ↗
1Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.
2Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden.
Uebersicht
Art. 270 SchKG — Art. 270 SchKG
1Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung des Konkurses durchgeführt sein.
2Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden.
Art. 270 SchKG — Art. 270 SchKG