Gesetzestext
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Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt das Konkursamt ein Exemplar der Bekanntmachung mit uneingeschriebenem Brief zu.
Uebersicht
Art. 233 SchKG — Art. 233 SchKG
Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt das Konkursamt ein Exemplar der Bekanntmachung mit uneingeschriebenem Brief zu.
Art. 233 SchKG — Art. 233 SchKG