Gesetzestext
Fedlex ↗
1Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
- 1.
- er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
- 2.
- er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
- 3.
- ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.
2Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
3Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.
Uebersicht
Art. 195 SchKG — Art. 195 SchKG