Gesetzestext
Fedlex ↗
Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an.
Uebersicht
Art. 159 SchKG — Art. 159 SchKG
Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an.
Art. 159 SchKG — Art. 159 SchKG