Gesetzestext
Fedlex ↗
Der Kollokationsplan und die Verteilungsliste werden beim Betreibungsamt aufgelegt. Dieses benachrichtigt die Beteiligten davon und stellt jedem Gläubiger einen seine Forderung betreffenden Auszug zu.
Uebersicht
Art. 147 SchKG — Art. 147 SchKG