Gesetzestext
1Wahlen durch das Volk im Kanton und in den Gemeinden sowie Wahlen durch den Kantonsrat erfolgen auf eine Amtsdauer von vier Jahren, sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. *
2Der Regierungsrat und der Gemeinderat wählen die durch die Gesetzgebung vorgesehenen ständigen nebenamtlichen Behörden und ständigen Kommissionen auf eine vierjährige Amtsdauer. *
3Während einer Amtsdauer frei gewordene Stellen sind für den Rest der Amtsdauer neu zu besetzen.
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