Testo di legge
1Wahlen durch das Volk im Kanton und in den Gemeinden sowie Wahlen durch den Kantonsrat erfolgen auf eine Amtsdauer von vier Jahren, sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. *
2Der Regierungsrat und der Gemeinderat wählen die durch die Gesetzgebung vorgesehenen ständigen nebenamtlichen Behörden und ständigen Kommissionen auf eine vierjährige Amtsdauer. *
3Während einer Amtsdauer frei gewordene Stellen sind für den Rest der Amtsdauer neu zu besetzen.
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