Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.

2Er kann die Haftung für die Annahme ausschliessen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschliesst, gilt als nicht geschrieben.

Uebersicht

Art. 999 OR — Art. 999 OR