Gesetzestext
Fedlex ↗
1Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.
2Er kann die Haftung für die Annahme ausschliessen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschliesst, gilt als nicht geschrieben.
Uebersicht
Art. 999 OR — Art. 999 OR