Gesetzestext
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Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über den Schuldbrief, der auf den Inhaber lautet.
Uebersicht
Art. 989 OR — Art. 989 OR
Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen über den Schuldbrief, der auf den Inhaber lautet.
Art. 989 OR — Art. 989 OR