Gesetzestext
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Für die Führung und die Aufbewahrung des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen gilt Artikel 958f entsprechend.
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Art. 964h OR — Art. 964h OR
Für die Führung und die Aufbewahrung des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen gilt Artikel 958f entsprechend.
Art. 964h OR — Art. 964h OR