Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch zu veröffentlichen.

2Er muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich sein.

3Der Bundesrat kann Vorschriften zur Struktur der im Bericht verlangten Daten erlassen.

Uebersicht

Art. 964g OR — Art. 964g OR