Gesetzestext
Fedlex ↗
1Unternehmen erstatten jährlich einen Bericht über nichtfinanzielle Belange, wenn sie:
- 1.
- Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005828 sind;
- 2.
- zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben; und
- 3.
- zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen, mindestens eine der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten: a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken.
- a.
- Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
- b.
- Umsatzerlös von 40 Millionen Franken.
2Von dieser Pflicht befreit sind Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden:
- 1.
- für welches Absatz 1 anwendbar ist; oder
- 2.
- das einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht erstellen muss.
Uebersicht
Art. 964a OR — Art. 964a OR